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Satzung des Fördervereins MPS Goldener Grund
 


§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Förderverein MPS Goldener Grund e.V.“ und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg eingetragen. Die Gemeinnützigkeit ist beim Finanzamt Limburg zu beantragen.  Der Verein hat seinen Sitz in 65618 Selters. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
 


§ 2  Zweck des Vereins

 

  1. Der Förderverein MPS Goldener Grund e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977) und zwar die ideelle und materielle Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der MPS Goldener Grund Selters. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
     

  • Förderung der Schulgemeinschaft in einer engen und aktiven Zusammenarbeit zwischen Schülerschaft, Lehrerschaft, Eltern und Förderern der MPS Goldener Grund.
     

  • Förderung der Erziehung und Bildung überwiegend durch Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, zu deren Anschaffung der Schulträger gesetzlich nicht verpflichtet ist bzw. die der Schule zugewiesenen Mittel nicht ausreichen
     

  • Unterstützung der Schule bei der Erfüllung ihrer pädagogischen Aufgaben, etwa durch die Förderung leistungsstarker Schüler, Schüler mit spezifischen Begabungen und die Integration von benachteiligten Kindern in die Schulgemeinschaft
     

  • Durchführung von Initiativen und Aktionen, auch in Kooperation mit privaten und konfessionellen Gruppierungen, Vereinen und Behörden der gesamten Schulgemeinde
     

  • Verbesserung der materiellen Ausstattung der MPS Goldener Grund und die Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit, hauptsächlich durch eine aktive Medienarbeit
     

  • Aufbau eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes. 

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 
3. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Mitgliedschaft


 1. Mitglied im Förderverein können alle natürlichen Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen. Es können auch Personen beitreten, die nicht unmittelbar der Schulgemeinde angehören.
 
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Durch die Abgabe des ordnungsgemäß unterschriebenen Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und damit die gemeinnützigen Ziele des Fördervereins an.
 
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungszeit von vier Wochen zum Jahresende erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Satzung verstoßen hat. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
 


§ 4 Organe des Vereins 

 

  1. Die Organe des Fördervereins sind:

    1. der Vorstand

    2. die Mitgliederversammlung
       

  2. Im Bedarfsfall können Ausschüsse für besondere Angelegenheiten vom Vorstand eingerichtet werden.

 


§ 5 Der Vorstand 


 1. Der Vorstand besteht aus: 

  • dem/der 1. Vorsitzenden 

  • dem/der 2. Vorsitzenden 

  • dem/der Schriftführer/in 

  • dem/der Kassenverwalter/in 

  • dem/der Medienbeauftragten

zusätzlich wird entsandt

  • ein/eine Vertreter/in aus der Lehrerschaft 

  • ein/eine Vertreter/in aus dem Schulelternbeirat

2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitglieds in schriftlicher und geheimer Form. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

 

3. Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Bei Bedarf können die unter Abs. 1 beschriebenen Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auch entgeltlich, auf der Grundlage eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG, ausgeübt werden. 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit, sowie über die Inhalte und Bedingungen des Dienstvertrages trifft der Vorstand.

 

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall die seines/ihres Stellvertreters. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich vom 1. und dem/der 2. Vorsitzenden nach § 26 BGB vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
 


§ 6 Mitgliederversammlung


 1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher öffentlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen die Wahlen geheim. 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand und bestellt auf die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, aber mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung zu überprüfen. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.


2. In der Mitgliederversammlung erfolgt der Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes, der Prüfungsbericht der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.

 
3. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die vorgeschlagene Satzungsänderung muss bei der Einladung zur Versammlung den Mitgliedern schriftlich vorliegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern diesem zustimmt.


4. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge werden innerhalb des I. Quartals eines Kalenderjahres im Voraus möglichst mittels Bankeinzugsverfahren oder per Dauerauftrag entrichtet. Fernerhin obliegen ihr die sonst nach der Satzung noch übertragenen Angelegenheiten.
 


§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung


 Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
 

 
§ 9 Protokolle


Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen, vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer/in zu unterzeichnen. 

 

 

§10 Vereinsauflösung


 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger, den Landkreis Limburg-Weilburg zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Mittelpunktschule Goldener Grund Selters. 
 


§ 11 Schlussbestimmungen


Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. 

Selters, den 25. Januar 2001


 
§ 5 (4) und § 10 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.04.2001. 
§ 5 (3) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.06.2009. 
§ 1 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.06.2013

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