Betreuungsvertrag (Stand 01.01.2021)
§ 1 Zweck der Vereinbarung
Der Erziehungsberechtigte meldet das o.g. Kind, welches als Schüler/Schülerin die Klasse 1-6 der MPS Goldener Grund Selters besucht, zur pädagogischen Betreuung an. Durch diese Vereinbarung soll die Betreuung des Kindes durch geeignete Betreuungskräfte außerhalb der Unterrichtszeiten sichergestellt werden.
Die Vergabe der Plätze erfolgt im Rahmen der vorhandenen räumlichen Kapazitäten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 2 Rücktrittsvorbehalt
Der Förderverein behält sich den Rücktritt von dieser Vereinbarung vor, falls zu Beginn eines neuen Schuljahres festgestellt wird,
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dass die Betreuungsmaßnahme nicht kostendeckend durchgeführt werden kann, weil z. B. die Förderung durch das Land Hessen bzw. den Landkreis Limburg-Weilburg nicht ausreichend erfolgt, oder
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dass geeignete Betreuungskräfte dem Förderverein nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
Die Ausübung des Rücktrittsrechtes erfolgt durch schriftliche Erklärung des Fördervereins gegenüber dem Erziehungsberechtigten. Die Erklärung hat rechtzeitig zu Beginn des Schulhalbjahres zu erfolgen. Im Falle des Rücktritts entfaltet der Betreuungsvertrag keinerlei Rechtswirkung.
§ 3 Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung wird befristet für die Dauer eines Schuljahres. Der Vertrag verlängert sich, wenn mit einer Frist von einer Woche nach den hessischen Osterferien dies schriftlich beantragt wird.
Mit Vollendung der 6. Klasse endet generell die Möglichkeit zur Teilnahme am Betreuungsangebot und somit auch diese Vereinbarung.
§ 4 Umfang der Betreuung
Die Betreuung erfolgt an den Unterrichtstagen Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 bis 08:40 und 11:20 bis 17:00 Uhr. In diesem Zeitraum gewährleistet der Förderverein in Abstimmung mit der Schulleitung die Betreuung durch eigene Kräfte. Ausnahmen hiervon werden im Leitfaden veröffentlicht.
Zur Nutzung des Angebots ist eine Mindestteilnahme von zwei Tagen pro Woche verpflichtend. Entsprechend der persönlichen Bedürfnisse sind die Betreuungszeiten bei der schriftlichen Bedarfsabfrage anzumelden.
Die Abholtermine werden im Voraus durch die Leitung der Schülerinsel festgelegt und kommuniziert.
Gem. Hessischem Schulgesetz (§15 Abs. 3) besteht durch die Anmeldung eine Pflicht zur Teilnahme.
In den hessischen Schulferien erfolgt generell keine Betreuung.
§ 5 Zahlungspflichten
Die Teilnahme an der Betreuung ist kostenlos. Es fallen pro Schulhalbjahr 20 Euro Wasser- und Bastelgeld an. Eine Mitgliedschaft im Förderverein wird empfohlen.
§ 6 Kündigung
Der Erziehungsberechtigte kann diese Vereinbarung aus dringendem Grund (Schulwechsel, Arbeitsplatzverlust) vorzeitig, zum nächsten Monatsende kündigen. Bei grobem Fehlverhalten des Kindes kann der Förderverein, als Träger der Einrichtung, die Vereinbarung auf Basis des Maßnahmenkataloges fristlos kündigen. Dieser ist auf unserer Website einsehbar und Bestandteil des Vertrags.
Gem. Hessischem Schulgesetz (§15 Abs. 3) besteht durch die Anmeldung eine Pflicht zur Teilnahme. Abwesenheiten erfordern eine schriftliche Entschuldigung. Dreimaliges (unentschuldigtes) Fernbleiben ohne triftige Gründe führt zur fristlosen Kündigung durch den Förderverein.
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 7 Versicherungsverhältnis
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Weg von und zum Betreuungsangebot als Schulweg gezählt wird und unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Gleiches gilt für die Betreuungsangebote der Schule und des Fördervereins. Sollte dies nicht der Fall sein, schließt der Förderverein seine Haftung ausdrücklich aus. Eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung ist empfehlenswert.
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Anmeldung bei der Tagesleitung und endet mit der Abmeldung. Bei unerlaubtem Entfernen des Betreuungsumfeldes endet die Aufsichtspflicht und es folgt eine Information an die Eltern.
§ 8 Datenschutz
Der Erziehungsberechtigte erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten/die des Kindes gespeichert werden. Sie werden zum Zweck der Betreuung, Abrechnung und Verwaltung von Mitgliedschaften gespeichert.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen der pädagogischen Arbeit an die Schulleitung, unmittelbar betroffene Lehrkräfte oder bei Teilnahme an AGs oder Förderprogrammen an die entsprechenden Leiter. Ferner können Daten weitergegeben werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII vorliegt. In genannten Fällen werden nur die Daten weitergegeben, die dem unmittelbaren Zweck dienen. Eine Weitergabe an weitere Personen oder Institution wird ausgeschlossen.
§ 9 Schlussbestimmung
Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, ansonsten sind sie unwirksam. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sind, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr durch eine gesetzlich zulässige so zu ersetzten, wie es dem Sinn und dem Zweck dieser Vereinbarung entspricht.